Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer war im 2. Halbjahr 2020

Die Informationen auf dieser Seite sind also veraltet.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die in Deutschland gültige Mehrwertsteuer für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% zu senken. Der jeweilige Mehrwertsteueranteil wird auf allen HelferApp Rechnungen ausgewiesen. Die Mwst. kann dann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn Ihre Klinik/Praxis vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Aufgrund der Änderungen ergeben sich einige Fragen, welche wir nachstehend beantworten:

1.) Ich kaufe eine HeadApp Lizenz. Wird die Rechnung für den Teil zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 anteilig aufgeteilt?

A: Bis vor kurzem (bis 23.06.2020) war das so bei allen Leistungen. Doch gem. neuester Interpretation des Gesetzesentwurfes handelt es sich bei Software Lizenzen um eine „nicht teilbare Leistung“ – daher zählt immer der letzte Tag der Leistungserbringung als „vollständige Erbringung der Leistung“. Hier einige Beispiele:

Lizenzkauf im Wert von 149 Euro für Jahreslizenz vom 23.6.2020 bis 22.06.2021: Mwst: 19% für die gesamte Laufzeit, denn das Ende der vollständigen Leistungserbringung ist nach dem 1.1.2021

Lizenzkauf im Wert von 39 Euro für eine 3-Monats-Lizenz, gekauft am 23.6.2020, Laufzeit bis 22.09.2020: Mwst: 16% für die gesamte Laufzeit, denn die vollständige Leistungserbringung erfolgt vor dem 1.1.2021

2.) Ich habe schon eine gesplittete Rechnung erhalten, gem. dem oben genannten Schema müsste ich aber eine andere Abrechnung erhalten.

A: Das macht nichts, denn die Interpretation der Gesetzgebung war zu dem Zeitpunkt als Sie die Rechnung erhalten haben noch eine andere, es musste anteilig für den Leistungszeitraum insbesondere für so genannte Dauer-Bezugsleistungen (wie zB. Lizenzen es sind) periodengerecht gesplittet werden. Bis dato war auch noch nicht 100% klar wann eine solche Leistung als „erbracht“ gilt. Ihr Buchhalter / Steuerberater muss den Beleg dann auf 2 Steuerkonten buchen. Es ist auch auf jeden Fall IMMER richtig, die Rechnung zu splitten (das ist die sicherste Methode). Die Frage ist nur ob es falsch wäre nicht zu splitten. Dies wird eindeutig in Frage 1 klar gestellt.

Das gleiche gilt, wenn Ihre aktuelle Juni-Monatsrechnung einen Satz von 19% ausweist – Rechnungserstellung war im Juni, Leistungserbringung (mindestens teilweise) ebenfalls. Sollten Sie Bedenken haben und eine geänderte Rechnung wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit.

3.) Laufende Rechnungen (monatlich) für Praxen

Der Brutto Rechnungsbetrag ändert sich nicht, es wird lediglich intern der Netto-Anteil und die Mehrwertsteuer angepasst. Da wir unsere Produkte zum Brutto-Preis anbieten, habe Sie beim Kauf mit uns eine feste Lizenzgebühr vereinbart.

4.) Meine Klinik/Praxis ist in Österreich – wie betrifft mich das?

A: Gar nicht – Wir berechnen keine Mwst. für Kunden im Ausland sofern eine VAT ID Nummer vorliegt gilt hier das Reverse-Tax Verfahren.

Anmerkungen:

Leistungen, die teilbar sind, müssen periodengerecht abgerechnet und gesplittet werden. Bei Bau-Leistungen, z.b. lässt sich das umsetzen, denn man kann genau sagen welche Leistung wann erbracht wurde und diese dann entsprechend abrechnen. Bei Software Lizenzen geht das nicht, denn die Lizenz wird als Dauerleistung bereit gestellt. Es lässt sich nicht feststellen in welchem Zeitraum diese mehr oder weniger genutzt wird, denn ebenso wenig können Sie auch keine Software Lizenz für einen halben Monat kaufen. Wenn wir die Software nach 5 Tagen abstellen würden und Ihnen eine Rechnung für die 5 Tage schicken würden, so hätten sie wahrscheinlich auch Probleme damit diese zahlen zu wollen, denn Sie würden die Leistung als „nicht erbracht“ ansehen. Daher wird bei solchen Dauerleistungen der letzte Tag der vollständigen Leistungserbringung gerechnet.

Als B2B Partner haben sie so oder so keinen Nachteil, denn Sie holen sich die Vorsteuer ohnehin vom Finanzamt wieder.

Wenn Sie Fragen haben schreiben Sie uns gern oder rufen Sie uns an – wir sind gern für Sie da.

Ihr HelferApp Team